Satzung des Vereins „Verein der Freunde und Förderer der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz“​

§ 1
Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verein der Freunde und Förderer der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, Erziehung und Bildung, Denkmalschutz sowie Kunst und Kultur zu fördern und zu bewahren. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 2 AO und dient zur Beschaffung von Mitteln. Er unterstützt ideell und materiell Vorhaben der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz.
  • Der Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden:
  1. durch die Förderung des Erhalts und Ausbaus der denkmalgeschützten Liegenschaften im Eigentum der Vereinigten Domstifter, insbesondere der Dome in Naumburg und Merseburg,
  2. durch die Förderung der kultur- und kunstgeschichtlichen Sammlungen in den Domen, Kirchen, Bibliotheken und Archiven im Eigentum der Vereinigten Domstifter durch Maßnahmen der Restaurierung und sonstiger Maßnahmen zu ihrer Erhaltung,
  3. durch die Förderung des Erwerbs oder Rückerwerbs von Kulturgut für die kultur- und kunstgeschichtlichen Sammlungen der Vereinigten Domstifter
  4. durch die Förderung von und Mitwirkung bei Vorhaben der Dokumentation und Präsentation der kunst- und kulturgeschichtlichen Vorhaben der VereinigtenDomstifter,
  5. durch die Förderung der Kunst-und Kulturvorhaben der Vereinigten Domstifter,
  6. durch die Förderung der Schüler- und Jugendprojekte der Vereinigten Domstifter.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung von Kunst und Kultur).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins bejahen und unterstützen wollen.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, einstimmig Ehrenmitglieder sowie einen Ehrenvorsitzenden des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zu Beiträgen nicht verpflichtet.
  4. Der Dechant der Vereinigten Domstifter ist von Amtes wegen Mitglied des Vereins und von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres,
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde beim Vorstand einlegen, die schriftlich zu begründen ist und über die die Mitgliederversammlung – nach erneuter Anhörung des Betroffenen – endgültig entscheidet.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem ersten oder zweiten Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail (der dritte Tag der Absendung der E-Mail gilt als Zugangstag) unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall vom ersten, ist auch dieser verhindert,vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung zu Beginn einen Versammlungsleiter. Vorstandswahlen werden stets von einem von der Versammlung vor Wahlbeginn gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll errichtet und an die Mitglieder versandt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür nach Ermessen des Vorstandes ein besonderer Anlass besteht oder das Interesse des Vereins dies erfordert. Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
  5. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen in der Regel so rechtzeitig bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden, dass sie in die Einladung aufgenommen werden können.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie beschließt – vorbehaltlich der Ermächtigung des Vorstandes nach § 8 Abs. 7 – über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins (§ 11). Darüber hinaus ist sie für die Wahl der Rechnungsprüfer zuständig.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung. Die Prüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfer.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn mehr als drei anwesende Mitglieder dies verlangen. Bei Wahlen kann nach Entscheidung des Versammlungsleiters offen abgestimmt werden, so lange nicht mehr als drei anwesende Mitglieder widersprechen.
  4. Für eine Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Dechant der Vereinigten Domstifter gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
  2. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis einen Schriftführer.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in § 2 festgelegten Vereinszweckes.
    Zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines ersten Stellvertreters oder, wenn auch dieser abwesend ist, die seines zweiten Stellvertreters. Über seine Sitzung fertigt der Vorstand Niederschriften an, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder formale Satzungsänderungen zu beschließen, die im Zuge der Anmeldung zum Vereinsregister oder des Verfahrens zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins vom Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt angeregt werden.

§ 9
Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages befreien; diese Entscheidung braucht gegenüber der Mitgliederversammlung nicht begründet werden.
  2. Der Vorstand kann die Mitglieder um Spenden oder außerordentliche Beiträge bitten. Kein Mitglied ist zur Leistung derselben verpflichtet.

§ 10
Rechnungsprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung dieser Zweck und die nachfolgenden Voraussetzungen aufgeführt sind. Der Beschluss setzt einen Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder, der auch schriftlich eingereicht werden kann, voraus. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Tag der Errichtung der Satzung im obigen Wortlaut: 29.06.2013